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Die Nachfrist dient Ausnahmefällen. Diese sind laut Universitätsgesetz von 2013 §61 (2) u.a.

  • ,,Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August” oder 
  • ,,Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren,innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen;” oder 
  • ,,Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;”

Ob es sich bei Dir um einen Ausnahmefall handelt, bitten wir mit Frau Petra Seidler zu klären.

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